Übertritt in die 5. Jahrgangsstufe der R6
Rechtliche Informationen:
In die Realschule werden Schülerinnen nach der 4. Klasse der Grundschule bzw. nach der 5. Klasse Hauptschule aufgenommen.
Ausschlaggebend sind ein Gutachten und die Notendurchschnitte im Übertrittszeugnis der 4. Klasse mit Deutsch, Mathematik,
Heimat- und Sachkunde oder der 5. Klasse mit Deutsch und Mathematik.
- "Übertritt ohne Probeunterricht": Ein Notendurchschnitt von 2,66 oder besser aus den Fächern Deutsch,
Mathematik und Heimat- und Sachkunde im Übertrittszeugnis der 4. Klasse oder ein Durchschnitt von 2,5 oder besser
in den Fächern Deutsch und Mathematik in der 5. Klasse Hauptschule. In diesen Fällen ist Ihr Kind für die R6 geeignet.
- "Übertritt nach besuchtem Probeunterricht": Mit einem Notendurchschnitt von 3,00 oder schlechter im Übertrittszeugnis
der 4. Klasse Grundschule kann der Probeunterricht an der R6 besucht werden:
Bei einer Notenkonstellation von 3/4 oder 4/3 in den Fächern Deutsch und Mathematik ist der Probeunterricht bestanden.
Ein Übertritt in die R6 ist möglich.
Bei einer Notenkonstellation von 4/4 in den Fächern Deutsch und Mathematik ist der Probeunterricht nicht
bestanden. Ihr Kind ist jedoch für die Realschule "bedingt geeignet". Nach §26 der Realschulordnung (RSO) können die
Erziehungsberechtigten die Aufnahme in die Realschule beantragen (Elternwille). Ein Übertritt ist möglich.
Bei einer 5 oder 6 in Deutsch oder Mathematik hat Ihr Kind den Probeunterricht nicht bestanden. Es ist momentan kein
Übertritt möglich. Hinweis: Der Probeunterricht kann in diesem Jahr nicht wiederholt werden.
- "Übertritt in die R6 und Teilnahme am Probeunterricht momentan nicht möglich": Bei einem Notendurchschnitt schlechter als 2,5
in der 5. Klasse Hauptschule. Hinweis: Die M-Klassen der Haupt-/Mittelschulen ermöglichen guten Schülern ebenfalls
den Weg zum mittleren Schulabschluss.
Höchstalter nach §26(2) Satz 3 RSO:
Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 setzt voraus, dass die Schülerin am 30. Juni vor Beginn des Schuljahres
(1. August) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die
Schulleiterin.
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